
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um unsere Reiseversicherungen sowie das Thema Reiseschutz im Allgemeinen.
Informationen zur Ukraine-Krise
Allgemeine Informationen
Aufgrund der Ereignisse in der Ukraine und den umliegenden Nachbarländern hoffen wir, dass es Ihnen und Ihren Familienangehörigen gut geht und Sie von der beunruhigenden, instabilen Situation nicht betroffen sind. Wir können nachvollziehen, dass Sie sich in Anbetracht der Ukraine-Krise fragen, inwiefern sich diese Ereignisse auf Ihren Versicherungsschutz und unsere Assistance-Leistungen auswirken.
Bitte überprüfen Sie zunächst die Gültigkeit Ihres Reiseschutzes für Ihr Reiseziel. Aktuelle Informationen sowie Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Überprüfen Sie anschließend bitte Ihre Versicherungsbedingungen. Diese regeln den Umfang Ihres Versicherungsschutz[AG(PG1] es. Kontaktieren Sie außerdem auch Ihren Reiseanbieter (z. B. die Fluggesellschaft, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter). Ihr Reiseanbieter kann Ihre Reise gegebenenfalls (je nach Situation, Zeitplan, Reiseziel etc.) umplanen, ändern oder sich um die Rückerstattung kümmern.
Sollte Ihnen Ihr Reiseanbieter keine Lösung anbieten können, finden Sie nachfolgend einige allgemeine Hinweise zu Ihrem Reiseschutz, die sich speziell auf die aktuelle Situation in oder um Europa beziehen.
Details entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen. Folgende Ereignisse sind jedoch nicht über Ihren Reiseschutz abgedeckt:
- Sie haben sich entschieden die Reise nicht anzutreten oder haben Bedenken zu fliegen?
Nicht versichert ist im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, wenn Sie beispielsweise eine Urlaubsreise nach Frankreich aufgrund der Ukraine-Krise stornieren wollen.
- Direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse
Wenn es beispielsweise keine Flüge mehr in und aus dem betroffenen Land heraus gibt und Flüge in diesem Zuge annulliert werden, ist dies nicht im Versicherungsschutz Ihrer Reiseversicherung enthalten, möglicherweise aber über Ihren Reiseanbieter abgedeckt.
- Wirtschaftliche Sanktionen, die Ihre Reisepläne stören
Sollte beispielsweise Ihre Kreditkarte aufgrund von Restriktionen im Zahlungsverkehr (z. B. SWIFT) nicht eingesetzt werden können und entschließen Sie sich deshalb, nicht zu reisen, ist dies nicht durch Ihre Versicherung abgedeckt.
- Annullierte Flüge
Für den Fall, dass Ihr Flug annulliert wird, wenden Sie sich bitte an die Fluggesellschaft, den Reiseveranstalter oder den Reiseanbieter.
- Änderungen aufgrund von Reisewarnungen
Wenn das Auswärtige Amt beispielsweise eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsziel ausspricht, Sie sich aber dennoch entscheiden, dorthin zu fliegen, sind Sie auf der Reise nicht versichert.
Fragen & Antworten:
· Ich habe einen Urlaub in ein Land nahe der Ukraine gebucht und möchte meine Reise aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine stornieren. Werden mir die Stornokosten erstattet?
Antwort: Wird für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen, oder möchten Sie stornieren, weil Sie Bedenken haben dorthin zu reisen, stellen diese Situationen keine versicherten Ereignisse im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung dar.
· Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für mein Urlaubsziel ausgesprochen. Werden mir die Stornokosten erstattet?
Antwort: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter. Er ist in der Pflicht, die Reise abzusagen und die Kosten zu erstatten oder eine Alternative zu bieten. Wird für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen, stellt dies kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung dar.
· Ich befinde mich noch in der Ukraine und habe keine Möglichkeit in mein Heimatland zurückfliegen. Erhalte ich eine Rückerstattung der Reise- und Übernachtungskosten?
Antwort: Direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse sind nicht versichert.
Hinweis: Die obenstehenden Ausführungen gelten für unsere aktuellen Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind im Einzelfall die dem jeweiligen Versicherungsabschluss zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Allgemeine Fragen
Während Ihre Hausratversicherung ausschließlich Schäden ersetzt, die durch Raub oder Einbruchdiebstahl entstehen, ist über die Reisegepäck-Versicherung auch einfacher Diebstahl versichert. Wird Ihnen während des Urlaubs z. B. die Handtasche oder der Koffer aus Ihrem Hotelzimmer gestohlen, greift die Reisegepäck-Versicherung. Bei einer Hausratversicherung wird dies nicht als Versicherungssfall angesehen. Darüber hinaus deckt die Reisegepäck-Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch den Diebstahl von Reisegepäck aus dem Auto ab.
Tipp:
Erstellen Sie eine Liste aller mitgeführten Sachen und rechnen Sie für die Ermittlung der nötigen Versicherungssumme realistisch den Zeitwert des gesamten Gepäcks aus. So sind Sie im Fall der Fälle bestens vorbereitet.
Weitere Informationen zu den Gruppenversicherungen finden Sie hier.
Fragen zur Reiseversicherung
Eine Auslandskrankenversicherung sowie alle weiteren Reiseversicherungen, die keine Reiserücktrittsversicherung beinhalten, können Sie bis zum Abreisetag abschließen (der Versicherungsschutz beginnt am nächsten Tag 00:00 Uhr).
• Bankeinzug
• Kreditkarte
Eine Versicherung für eine einzelne Reise gilt bis zum Ende der Reise.
Ein Jahres-Reiseschutz mit einer Laufzeit von einem Jahr gilt für alle Reisen innerhalb der versicherten 12 Monate. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird. Eine Kündigung kann z. B. im Chat unter "Vertragsänderung" beantragt werden.
Das kommt darauf an, was Sie absichern möchten. Kreditkarten beinhalten oft nur "Ausschnittdeckungen", so dass ein Krankenrücktransport enthalten sein kann, eine Auslandskrankenversicherung jedoch nicht oder umgekehrt.
Häufig gilt der Reiseschutz nur, wenn die Reise mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Zudem sollten Sie prüfen, ob die Versicherung nur für den Karteninhaber gilt oder ob auch Mitreisende mitversichert sind.
Fragen zur Reiserücktrittsversicherung
Fragen zur Auslandskrankenversicherung
In unserem Leitfaden für den Notfall haben wir Ihnen die 10 wichtigsten Punkte, an die Sie im Notfall denken müssen, zusammengefasst. Drucken Sie sich unseren Leitfaden aus und packen Sie ihn in Ihr Urlaubsgepäck!
Die Versicherungssumme ist bei unseren Internationalen Krankenversicherungen unbegrenzt und Sie zahlen keine Selbstbeteiligung.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport nicht nur, wenn die Behandlung im Reiseland nicht möglich ist, sondern auch, wenn aus ärztlicher Sicht die Weiterbehandlung im Heimatland für die Genesung förderlich ist. Diese Entscheidung wird von den Ärzten:innen unserer hauseigenen Notrufzentrale, der Assistance, in Absprache mit den Ärzten:innen vor Ort getroffen.
Im Gegensatz dazu ist bei manchen Versicherern nur der „medizinisch notwendige Krankenrücktransport“ abgedeckt. Medizinisch notwendig ist ein Rücktransport ins Heimatland aber nur dann, wenn die Krankheit vor Ort nicht behandelt werden kann oder eine medizinische Unterversorgung bestehen würde. Das kommt jedoch nur in wenigen Teilen der Welt vor.
Sie sollten eine internationale Krankenversicherung abschließen, wenn Sie Urlaub im Ausland machen, für längere Zeit ins Ausland reisen oder als Ausländer:in Deutschland bzw. andere Länder des Schengen Raumes besuchen.
Allianz Travel unterscheidet bei der internationalen Krankenversicherung zwischen Auslandskrankenversicherung, Langzeit-Auslandskrankenversicherung und Incoming-Versicherung.
Eine internationale Krankenversicherung für langfristige Auslandsaufenthalte funktioniert ähnlich wie eine Krankenversicherung im Heimatland: Sie sind für Notfälle, aber auch für Diagnoseuntersuchungen und Nachbehandlungen versichert. Im Gegensatz dazu leistet eine Auslandskrankenversicherung nur bei Notfällen und Unfällen im Urlaub und kann nur für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen werden.
Fragen zur Incoming Krankenversicherung
Der Geltungsbereich für den Incoming-Krankenschutz umfasst alle Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie Andorra, Bulgarien, Kroatien, Rumänien, San Marino, Vatikanstadt und Zypern.
Für folgende Länder gilt der Allianz Travel Incoming-Krankenschutz:
- Andorra
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Frankreich
- Finnland
- Griechenland
- Italien
- Island
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Monaco
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- San Marino
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Vatikanstaat
- Zypern
Ja, eine Verlängerung ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
Zur Verlängerung des Versicherungsschutzes müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn Allianz Travel der Verlängerung zustimmt, gelten die regulären Beiträge. Hier finden Sie den Antrag auf Vertragsverlängerung (PDF). Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an service-reise@allianz.com.
Ja. Können Sie nicht einreisen, weil Sie z.B. kein Visum erhalten haben, kann die Versicherung storniert und der Beitrag erstattet werden. Das ist auch nach Versicherungsbeginn noch möglich.
Als Nachweis benötigen wir die Ablehnung der Visastelle. Senden Sie Ihren Antrag auf Stornierung mit entsprechendem Nachweis bitte an service-reise@allianz.com.
Vor Versicherungsbeginn ist eine Stornierung ohne Nachweis möglich.
Verschiebt sich Ihre Einreise, kann der Beginn der Incoming Krankenversicherung verlegt werden.
Als Nachweis benötigen wir z.B. Ihren Reisepass mit Einreisestempel oder das Flugticket. Senden Sie Ihren Antrag auf Änderung des Versicherungsbeginns mit entsprechendem Nachweis bitte an service-reise@allianz.com.
Vor Versicherungsbeginn ist eine Änderung ohne Nachweis möglich.
Fragen zum Versicherungsfall
Über unser Portal können Sie jederzeit einen Versicherungsfall melden oder zu einem bereits gemeldeten Fall Unterlagen und Dokumente per Upload nachreichen. Sie können Ihre Unterlagen im Chat im Bereich "Schaden" nachreichen.
Unsere Ärzte:innen und Spezialisten:innen sind rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr für Sie erreichbar.
Jeder Versicherungsfall muss Allianz Travel unverzüglich mitgeteilt werden. Das geht ganz schnell und rund um die Uhr über unser Portal . Hier können Sie auch erforderliche Dokumente direkt hochladen. Das spart Zeit und Portokosten. Außerdem können Sie jederzeit Infos zum Bearbeitungsstatus einsehen und Angaben oder erforderliche Dokumente ergänzen.
Nähere Informationen rund um die Meldung eines Versicherungsfalles finden Sie auch im Chat über die Kachel "Schaden" oder unter Schadenmeldung.
Jeder Versicherungsfall muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gemeldet werden. Liegt eine Verzögerung vor, muss diese begründbar sein.
Bei einem Reisrücktritt muss die Reise nach Eintritt des Rücktrittgrundes außerdem innerhalb von 48 Stunden storniert werden, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.
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Unser Service Center hilft Ihnen gerne weiter!
(Mo–Fr 08:30 bis 19:00 Uhr und Sa 09:00 bis 14:00 Uhr)