
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um unsere Reiseversicherungen sowie das Thema Reiseschutz im Allgemeinen.
Informationen zur Ukraine-Krise
Allgemeine Informationen
Die Ereignisse in der Ukraine beschäftigen uns alle. Wir hoffen, dass es Ihnen und Ihren Familienangehörigen gut geht und Sie von der beunruhigenden, instabilen Situation nicht betroffen sind. Wir können nachvollziehen, dass Sie sich in Anbetracht der Ukraine-Krise fragen, inwiefern sich diese Ereignisse auf Ihren Versicherungsschutz und unsere Assistance-Leistungen auswirken.
Bitte überprüfen Sie zunächst die Gültigkeit Ihres Reiseschutzes für Ihr Reiseziel. Aktuelle Informationen sowie Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Überprüfen Sie anschließend bitte Ihre Versicherungsbedingungen. Diese regeln den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Kontaktieren Sie außerdem auch Ihren Reiseanbieter (z. B. die Fluggesellschaft, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter). Ihr Reiseanbieter kann Ihre Reise gegebenenfalls (je nach Situation, Zeitplan, Reiseziel etc.) umplanen, ändern oder sich um eine Rückerstattung kümmern.
Sollte Ihnen Ihr Reiseanbieter keine Lösung anbieten können, finden Sie nachfolgend einige allgemeine Hinweise zu Ihrem Reiseschutz, die sich speziell auf die aktuelle Situation in oder um Europa beziehen.
Details zu Ihrem Reiseschutz entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen. Generell sind bei uns folgende Ereignisse nicht über Ihren Reiseschutz abgedeckt:
- Sie haben sich entschieden die Reise nicht anzutreten oder haben Bedenken zu fliegen?
Nicht versichert ist im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, wenn Sie beispielsweise eine Urlaubsreise nach Frankreich aufgrund der Ukraine-Krise stornieren wollen.
- Direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse
Wenn beispielsweise wegen des Krieges Flüge annulliert werden, ist dies nicht im Versicherungsschutz Ihrer Reiseversicherung enthalten. Möglicherweise ist dies aber über Ihren Reiseanbieter abgedeckt.
- Wirtschaftliche Sanktionen, die Ihre Reisepläne stören
Sollten Sie die Reise absagen, weil beispielsweise Ihre Kreditkarte aufgrund von Restriktionen im Zahlungsverkehr (z. B. SWIFT) nicht eingesetzt werden kann, ist dies nicht durch Ihre Versicherung abgedeckt.
- Änderungen aufgrund von Reisewarnungen
Wenn das Auswärtige Amt beispielsweise eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsziel ausspricht, Sie sich aber dennoch entscheiden, dorthin zu reisen, sind Sie auf der Reise bei Schäden, die direkt oder indirekt mit dem Anlass der Reisewarnung zusammenhängen, nicht versichert.
Fragen & Antworten:
Frage: Ich habe einen Urlaub in einem Land nahe der Ukraine gebucht und möchte meine Reise aufgrund der aktuellen Situation stornieren. Werden mir die Stornokosten erstattet?
Antwort: Bedenken, an einen bestimmten Ort zu reisen, sind kein versichertes Ereignis.
Frage: Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für mein Urlaubsziel ausgesprochen. Werden mir die Stornokosten erstattet?
Antwort: Wird für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen, stellt dies kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung dar. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter. Er ist in der Pflicht, die Reise abzusagen und die Kosten zu erstatten oder eine Alternative zu bieten.
Frage: Ich befinde mich noch in der Ukraine und habe keine Möglichkeit, in mein Heimatland zurückzufliegen. Erhalte ich eine Rückerstattung der Reise- und Übernachtungskosten?
Antwort: Nein, denn direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse sind nicht versichert.
Hinweis: Die obenstehenden Ausführungen gelten für unsere aktuellen Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind im Einzelfall die dem jeweiligen Versicherungsabschluss zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Allgemeine Fragen
Während Ihre Hausratversicherung ausschließlich Schäden ersetzt, die durch Raub oder Einbruchdiebstahl entstehen, ist über die Reisegepäck-Versicherung auch einfacher Diebstahl versichert. Wird Ihnen während des Urlaubs z. B. die Handtasche oder der Koffer aus Ihrem Hotelzimmer gestohlen, greift die Reisegepäck-Versicherung. Bei einer Hausratversicherung wird dies nicht als Versicherungsfall angesehen. Darüber hinaus deckt die Reisegepäck-Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch den Diebstahl von Reisegepäck aus dem Auto ab.
Tipp:
Erstellen Sie eine Liste aller mitgeführten Sachen und rechnen Sie für die Ermittlung der nötigen Versicherungs-Summe realistisch den Zeitwert des gesamten Gepäcks aus. So sind Sie im Fall der Fälle bestens vorbereitet.
Fragen zur Reiseversicherung
Eine Auslandskrankenversicherung sowie alle weiteren Reiseversicherungen, die keine Reiserücktrittsversicherung beinhalten, können Sie bis zum Abreisetag abschließen.
• Bankeinzug
• Kreditkarte
Eine Versicherung für eine einzelne Reise gilt grundsätzlich bis zum Ende der Reise.
Ein Jahres-Reiseschutz mit einer Laufzeit von einem Jahr gilt für alle Reisen innerhalb der versicherten 12 Monate. Der Versicherungs-Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird. Eine Kündigung kann über unser Online Schadenportal oder im Chat unter "Vertragsänderung" beauftragt werden.
Das kommt darauf an, was Sie absichern möchten. Kreditkarten beinhalten oft nur "Ausschnittdeckungen", so dass ein Krankenrücktransport enthalten sein kann, eine Auslandskrankenversicherung jedoch nicht oder umgekehrt.
Häufig gilt der Reiseschutz nur, wenn die Reise mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Zudem sollten Sie prüfen, ob die Versicherung nur für den Karteninhaber gilt oder ob auch Mitreisende mitversichert sind.
Fragen zur Reiserücktrittsversicherung
Fragen zur Auslandskrankenversicherung
In unserem Leitfaden für den Notfall haben wir Ihnen die 10 wichtigsten Punkte zusammengefasst, an die Sie im Notfall denken müssen. Drucken Sie sich unseren Leitfaden aus und packen Sie ihn in Ihr Urlaubsgepäck!
Die Versicherungs-Summe ist bei unseren internationalen Krankenversicherungen unbegrenzt und Sie zahlen keine Selbstbeteiligung.
Jeder Auslandskrankenschutz von Allianz Travel übernimmt die Kosten eines medizinisch sinnvollen Krankenrücktransportes.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport nicht nur, wenn die Behandlung im Reiseland nicht möglich ist, sondern auch, wenn aus ärztlicher Sicht die Weiterbehandlung im Heimatland für die Genesung förderlich ist. Diese Entscheidung wird von den Ärzten/Ärztinnen unserer hauseigenen Notrufzentrale, der Assistance, in Absprache mit den Ärzten/Ärztinnen vor Ort getroffen.
Im Gegensatz dazu ist bei manchen Versicherern nur der „medizinisch notwendige Krankenrücktransport“ abgedeckt. Medizinisch notwendig ist ein Rücktransport ins Heimatland aber nur dann, wenn die Krankheit vor Ort nicht behandelt werden kann oder eine medizinische Unterversorgung bestehen würde. Das kommt jedoch nur in wenigen Teilen der Welt vor.
Im Falle Ihres Todes oder wenn Sie länger als 24 Stunden im Krankenhaus bleiben müssen, und wenn Ihre Reisebegleitung minderjährig oder auf Ihre Vollzeitbetreuung angewiesen ist, gilt folgendes. Wir organisieren und zahlen die Beförderung Ihrer Reisebegleitung an Ihren Hauptwohnsitz oder einen Ort nach Wahl im Land Ihres Wohnsitzes.
Allianz Travel unterscheidet bei der internationalen Krankenversicherung zwischen Auslandskrankenversicherung, Langzeit-Auslandskrankenversicherung und Incoming-Versicherung.
Sie sollten eine internationale Krankenversicherung abschließen, wenn Sie Urlaub im Ausland machen, für längere Zeit ins Ausland reisen oder als Ausländer:in Deutschland bzw. andere Länder des Schengen Raumes besuchen.
Eine internationale Krankenversicherung für langfristige Auslandsaufenthalte funktioniert ähnlich wie eine Krankenversicherung im Heimatland: Sie sind für Notfälle, aber auch für Diagnoseuntersuchungen und Nachbehandlungen versichert. Im Gegensatz dazu leistet eine Auslandskrankenversicherung nur bei Notfällen und Unfällen im Urlaub und kann nur für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen werden.
Fragen zur Reise-Krankenversicherung Incoming
Der Geltungsbereich für den Incoming-Krankenschutz umfasst alle Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie Andorra, Bulgarien, Kroatien, Rumänien, San Marino, Vatikanstadt und Zypern.
Für folgende Länder gilt der Allianz Travel Incoming-Krankenschutz:
- Andorra
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Frankreich
- Finnland
- Griechenland
- Italien
- Island
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Monaco
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- San Marino
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Vatikanstaat
- Zypern
Ja, eine Verlängerung ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
Zur Verlängerung des Versicherungsschutzes müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn Allianz Travel der Verlängerung zustimmt, gelten die regulären Beiträge. Hier finden Sie den Antrag auf Vertragsverlängerung (PDF). Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an service-reise@allianz.com.
Ja. Können Sie nicht einreisen, weil Sie z.B. kein Visum erhalten haben, kann die Versicherung storniert und der Beitrag erstattet werden. Das ist auch nach Versicherungsbeginn noch möglich.
Als Nachweis benötigen wir die Ablehnung der Visastelle. Senden Sie Ihren Antrag auf Stornierung mit entsprechendem Nachweis bitte an service-reise@allianz.com.
Vor Versicherungsbeginn ist eine Stornierung ohne Nachweis möglich.
Verschiebt sich Ihre Einreise, kann der Beginn der Incoming-Krankenversicherung verlegt werden.
Als Nachweis benötigen wir z.B. Ihren Reisepass mit Einreisestempel oder das Flugticket. Senden Sie Ihren Antrag auf Änderung des Versicherungsbeginns mit entsprechendem Nachweis bitte an service-reise@allianz.com.
Vor Versicherungsbeginn ist eine Änderung ohne Nachweis möglich.
Fragen zum Versicherungsfall
Über unser Kunden-Portal können Sie jederzeit einen Versicherungsfall melden oder zu einem bereits gemeldeten Fall Unterlagen und Dokumente per Upload nachreichen.
Unsere Ärzt:innen und Spezialist:innen sind rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr für Sie erreichbar.
Jeder Versicherungsfall muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gemeldet werden. Liegt eine Verzögerung vor, muss diese begründbar sein.
Bei einem Reisrücktritt muss die Reise nach Eintritt des Rücktrittgrundes außerdem innerhalb von 48 Stunden storniert werden, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.
Fragen zum Air Doctor Service
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Unser Service Center hilft Ihnen gerne weiter!
(Mo–Fr 08:30 bis 19:00 Uhr und Sa 09:00 bis 14:00 Uhr)